Organisationsordnung
Präambel
Die Hamburg Research Academy (HRA) ist eine zentrale Einrichtung für den wissenschaftlichen Nachwuchs der Freien Hansestadt Hamburg und basiert auf der Kooperation der Hamburger Hochschulen. Sie wurde als Betriebseinheit nach § 1 der Organisationsordnung an der Universität Hamburg gegründet. Die Hamburg Research Academy arbeitet wissenschaftsorientiert und hat einen Serviceauftrag mit dem Ziel der Qualifizierung und Weiterqualifizierung des wissenschaftlichen Nachwuchses der Hamburger Mitgliedshochschulen (Doktorandinnen und Doktoranden, Postdocs, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren).
§ 1 Rechtsstellung
Die HRA ist eine Betriebseinheit der Universität Hamburg (UHH) nach § 93 HmbHG zur überfachlichen Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses. Die Organisationsordnung wurde am 05.12.2016 vom Präsidium erlassen.
§ 2 Zielsetzung
(1) Die HRA ist eine Einrichtung der UHH zur qualitätsorientierten, überfachlichen Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses der UHH und weiterer Hamburger Hochschulen. Ziel ist die Unterstützung bei der kompetenzorientierten Strukturierung und effizienten Ausgestaltung von Promotionsvorhaben sowie postdoktoralen Forschungsprojekten in Hamburg zur Befähigung eines Abschlusses unter Einhaltung national und international akzeptierter Qualitätsstandards. Über die Gewährleistung der Qualitätssicherung von Promotionen hinaus unterstützt die HRA die Karrierewege der Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftler an Hamburger Hochschulen.
(2) Ein weiteres Ziel der HRA ist die Förderung der interdisziplinären Vernetzung und Kooperation der Promovierenden und Postdocs an den verschiedenen UHH-Fakultäten sowie weiteren Hamburger Hochschulen zur Verstärkung von Synergien und internationaler Ausrichtung der Hamburger Forschungslandschaft.
§ 3 Aufgaben
(1) Die HRA bietet eine zentrale Servicestelle, die über die Forschungsfelder Hamburger Hochschulen informiert und in der die Beratungs-, Weiterbildungs- und Förderangebote im Bereich Promotion und Postdoc gebündelt zusammenlaufen, koordiniert sowie durch die Anregung von neuen Strukturen und Modellen weiterentwickelt werden. Die Angebote werden regelmäßig durch HRA-interne Gremien evaluiert. Sie orientieren sich an dem Qualitätsmaßstab von guter wissenschaftlicher Praxis und an internationalen Best-Practice-Modellen
(2) Aufgabe der HRA ist die konzeptionelle Impulsgebung zur Gestaltung und Förderung überfachlicher Strukturen und Standards für die Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses.
§ 4 Mitglieder
(1) Mitglieder sind alle Fakultäten und Graduierteneinrichtungen der UHH. Die Mitglieder der UHH werden durch Dekane oder Prodekane sowie durch die Sprecher oder Sprecherinnen aller Graduierteneinrichtungen in den Gremien der HRA vertreten.
(2) Mitglieder können auf Antrag Hamburger Hochschulen mit Promotionsrecht und solche ohne eigenes Promotionsrecht werden, sofern sie Promotionen in Kooperation mit Hamburger Hochschulen mit Promotionsrecht betreuen. Sie werden über die Sprecher oder Sprecherinnen ihrer Graduierteneinrichtungen in den Gremien der HRA vertreten. Hochschulen, die über keine Graduierteneinrichtungen verfügen, werden alternativ durch Vertreterinnen oder Vertreter der Universitätsleitung oder durch eine Professorin oder einen Professor in promotionsrelevanter Funktion in den Gremien der HRA vertreten.
(3) Assoziierte Mitglieder nutzen das Programm durch Mitfinanzierung, haben aber keinen Anspruch auf eine Vertretung in den Organen der HRA. Dies betrifft die außeruniversitären Forschungseinrichtungen in Hamburg mit ihren Postdocstellen sowie Partnereinrichtungen in Verbundprojekten mit den Hamburger Universitäten.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Hamburger Hochschulen im Sinne von §4 Abs. 2 und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen im Sinne von §4 Abs. 3 stellen einen Antrag zur Aufnahme in die HRA.
(2) Die Anträge auf Mitgliedschaft werden durch das Direktorium der HRA geprüft. Basis der Prüfung sind die durch den Wissenschaftsrat formulierten Qualitätsstandards für Promotionen.
(4) Die Mitgliedschaft erlischt aufgrund der Austrittserklärung einer Mitgliedsinstitution oder durch Beschluss des Direktoriums in qualifizierter Mehrheit (vier von sechs Stimmen).
§ 6 Nutzer
(1) Nutzer der HRA sind:
- Individualpromovierende,
- Promovierende aus den strukturierten Programmen,
- Postdocs und
- Juniorprofessorinnen/Juniorprofessoren.
(2) Alle Nutzer im Sinne von Abs. 1 Nr. 1 und 2 müssen an einer der Mitgliedseinrichtungen immatrikuliert und (ggf. in Kooperation mit einer Hochschule mit Promotionsrecht) zur Promotion zugelassen sein. Bei Promovierenden aus Einrichtungen, die assoziierte Mitglieder sind, genügt der Promovierendenstatus. Die Postdocs müssen an einer Mitgliedseinrichtung angestellt sein oder eine vergleichbare drittmittelgeförderte Position innehaben.
§ 7 Organe
Die HRA besteht aus folgenden Organen:
- HRA-Direktorium,
- HRA-Geschäftsstelle,
- HRA-Rat,
- HRA-Qualitäts-Zirkel,
- HRA-Promovierendenrat und
- HRA-Postdoc-Rat.
§ 8 Das Direktorium
(1) Das Direktorium besteht aus:
- einer Direktorin oder einem Direktor,
- einer stellvertretenden Direktorin oder einem stellvertretenden Direktor,
- einem Mitglied des Präsidiums der UHH, das für das Ressort Forschung und Nachwuchsförderung zuständig ist,
- drei Vertreterinnen oder drei Vertretern der stimmberechtigten Nicht-UHH-Mitgliedshochschulen
- einer Geschäftsführerin oder einem Geschäftsführer als beratendem Mitglied Die Mitglieder des Direktoriums werden vom Präsidium der UHH ernannt.
(2) Die Direktorin oder der Direktor ist Professorin oder Professor an einer der Fakultäten der Universität Hamburg und wird für die Dauer von drei Jahren vom Präsidium bestellt. Eine erneute Bestellung ist möglich. Die Direktorin oder der Direktor ist Vorsitzende oder Vorsitzender des Direktoriums. Ihr oder ihm obliegen die Leitung der HRA und die Verantwortung für alle Angelegenheiten nach innen und außen, die nach dem HmbHG nicht durch das Präsidium oder den/die Präsident/in wahrgenommen werden. Die Direktorin oder der Direktor berichtet regelmäßig an das Präsidium der UHH und an den HRA-Rat.
(3) Die stellvertretende Direktorin oder der stellvertretende Direktor ist Professorin oder Professor der Universität Hamburg und wird zur Abwesenheitsvertretung für die Dauer der Amtszeit der Direktorin oder des Direktors vom Präsidium eingesetzt.
(4) Die Direktoriums-Vertreterinnen/die Direktoriums-Vertreter der stimmberechtigten Nicht-UHH-Mitgliedshochschule werden nach § 8 (1) in jährlichem Turnus von den entsprechenden Mitgliedsinstitutionen bestimmt.
(5) Die sechs Direktoriumsmitglieder fällen mit einfacher Mehrheit Entscheidungen. Im Falle einer Pari-Situation entscheidet die Direktorin oder der Direktor der Hamburg Research Academy.
(6) Alle Mitgliedshochschulen, die aktuell kein Direktoriumsmitglied stellen, werden mit beratender Stimme hinzugeladen.
(7) Die Sitzungen des HRA-Direktoriums finden unter Ausschluss der Hochschulöffentlichkeit statt.
(8) Für den Verhinderungsfall nennt jedes Direktoriumsmitglied (mit Ausnahme der wissenschaftl. Direktorin /des wissenschaftl. Direktors und der stellv. Direktorin / des stellv. Direktors) eine Stellvertretung aus der eigenen Mitgliedshochschule. Die Stellvertretung eines Direktoriumsmitgliedes wird zu Beginn jeder Wahlperiode ernannt.
(9) Das Direktorium ist für die strategische Konzeptionierung der HRA verantwortlich und gibt dem Präsidium Anstöße zur Weiterentwicklung der Nachwuchsförderung. Das Direktorium diskutiert darüber hinaus universitätsübergreifende Qualitätsstandards, die sowohl die Rahmenbedingungen der Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses als auch die Promotions- oder Habilitationsverfahren betreffen. Die Besonderheiten und die Autonomie der einzelnen Fakultäten und der Mitgliedseinrichtungen müssen dabei berücksichtigt werden.
§ 9 HRA-Geschäftsstelle
(1) Der Direktor oder die Direktorin wird durch eine Geschäftsstelle unterstützt, die durch eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer geleitet wird.
(2) Die Geschäftsstelle
- konzipiert, organisiert und verwaltet das überfachliche Qualifizierungsangebot sowie das Beratungsangebot als Servicestelle,
- übernimmt die Administration der Vergabe von Fördermitteln der BWFG,
- koordiniert die Mitglieder der HRA und organisiert die Sitzungen des Direktoriums, des HRA-Rates sowie des Q-Zirkels.
§ 10 HRA-Rat
(1) Dem Rat der HRA gehören Vertreterinnen bzw. Vertreter der Mitgliedshochschulen sowie der Nutzergruppen an, die diese für eine Amtszeit von drei Jahren entsendet. Für jede Vertreterin oder jeden Vertreter ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu ernennen. Der Rat setzt sich zusammen aus:
- Vertreterinnen oder Vertretern der Dekanate in Gestalt der der Dekanin/des Dekans oder der Prodekanin/des Prodekan mit Zuständigkeit für den wissenschaftlichen Nachwuchs sowie einer Stellvertretung. Bei Mitgliedshochschulen ohne Fakultätsstruktur eine/ein Beauftragte/Beauftragter mit Zuständigkeit für den wissenschaftlichen Nachwuchs sowie eine Stellvertretung
- Je ein Mitglied der wissenschaftlichen und administrativen Leitung sowie eine Stellvertretung aller Graduierteneinrichtungen
- Sprecherinnen und/oder Sprecher der Doktoranden (4)
- Sprecherin(en) und/oder Sprecher der Postdocs (2)
- einem Mitglied des Direktoriums, das zudem den Vorsitz im Rat übernimmt (1)
(2) Die Vertreterinnen oder Vertreter der Promovierenden und Postdocs werden aus dem Rat der Promovierenden und Postdocs gewählt.
(3) Das Mitglied des Direktoriums informiert den HRA-Rat über die Pläne, Entwicklungen und Strategieprozesse der HRA. Der HRA-Rat spricht im Gegenzug Empfehlungen zur Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses aus und gibt aus der Perspektive der eigenen Zielgruppen heraus Impulse zur Weiterentwicklung der HRA-Angebote. Der HRA-Rat diskutiert darüber hinaus universitätsübergreifende Qualitätsstandards, die sowohl die Rahmenbedingungen der Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses als auch die Promotions- oder Habilitationsverfahren betreffen. Die Besonderheiten und die Autonomie der einzelnen Fakultäten und der Mitgliedseinrichtungen müssen dabei berücksichtigt werden.
(4) Der Rat tagt auf Einladung der Direktorin / des Direktors ein bis zweimal pro Semester.
§ 11 HRA-Q(ualitäts)-Zirkel
(1) Der Q(ualitäts)-Zirkel ist ein beratender Arbeitskreis, der die HRA durch Empfehlungen zur Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses und zur strategischen Weiterentwicklung der Einrichtung unterstützt.
(2) Der Q-Zirkel besteht aus maximal acht externen Expertinnen oder Experten und Beraterinnen oder Beratern, die sowohl aus der Wissenschaft als auch aus außeruniversitären Kontexten kommen. Sie werden vom Direktorium vorgeschlagen und eingesetzt.
(3) Der Q-Zirkel tagt auf Einladung des Direktoriums einmal pro Jahr.
§ 12 Promovierendenrat
(1) Der Promovierendenrat bildet die Interessenvertretung der Promovierenden an den HRA-Mitgliedshochschulen.
(2) Der Promovierendenrat setzt sich aus bis zu acht Mitgliedern zusammen, die aus möglichst vielen Mitgliedshochschulen der HRA gewählt werden. Zwei Mitglieder des Rats sollten, wenn möglich, Promovierende der UHH sein. Der Promovierendenrat ist mit mindestens vier Mitgliedern zu besetzen und mit dieser Anzahl sprech- und beschlussfähig. Der Promovierendenrat ernennt für jede Sitzung des HRA-Rats bis zu vier Sprecher:innen die dem HRA-Rat für die entsprechende Sitzung angehören. Für jede:n Sprecher:in wird ein:e Stellvertreter:in ernannt.
(3) Neben der Vertretung der Interessen der Promovierenden, ist die Aufgabe des Promovierendenrats die Organisation eigener Veranstaltungen und die Mitwirkung an HRA Veranstaltungen wie z.B. die Mitgestaltung der Promovierendentage und die Erarbeitung von Anreizen zur Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Nachwuchsausbildung in der HRA. Die Interessenvertretung unterstützt außerdem bei der Organisation von geselligen oder themenspezifischen Veranstaltungen.
(4) Alle zwei Jahre wird der Promovierendenrat auf einer Vollversammlung vollständig neu gewählt. Die Wahlen können digital oder in Präsenz stattfinden. Einmal im Jahr können Mitglieder nachgewählt und für ein Jahr ins Amt berufen werden, sofern Plätze in den Räten vakant geworden sind. Die HRA-Geschäftsstelle unterstützt bei der Organisation der Versammlungen und richtet die Wahlen aus.
§13 Postdoc-Rat
(1) Der Postdoc-Rat bildet die Interessenvertretung der Postdocs an den HRA Mitgliedshochschulen.
(2) Die Postdocs ernennen zwei Sprecherinnen oder Sprecher, die dem HRA-Rat für die Amtszeit von einem Jahr angehören. Für jede Sprecherin oder jeden Sprecher ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu wählen.
(3) Die Aufgabe des Postdoc-Rates ist die Mitgestaltung der Postdoc-Tage sowie die Erarbeitung von Anreizen zur Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Nachwuchsausbildung in der HRA. Die Interessenvertretung unterstützt außerdem bei der Organisation von geselligen oder themenspezifischen Veranstaltungen.
(4) Der Postdoc-Rat tagt auf Einladung der Sprecherinnen oder Sprecher regelmäßig. Einmal im Jahr werden auf einer Vollversammlung neue Sprecherinnen und Sprecher gewählt. Die HRA-Geschäftsstelle unterstützt bei der Organisation der Versammlungen.
§ 14 Auflösung der HRA
Als zentrale Betriebseinheit kann die HRA nach § 93 Abs. 2 HmbHG durch Beschlüsse des Präsidiums aufgehoben werden. Vorhandene Ressourcen werden seitens des Präsidiums an die Mitglieder der HRA entsprechend der geleisteten Beiträge zur HRA zurücküberwiesen.
§ 15 Übergangsbestimmung
Während der Gründungsphase der HRA kann das Präsidium bis zu einer Bestellung der Direktorin oder des Direktors gemäß § 8 Abs. 3 eine Gründungsdirektorin oder einen Gründungsdirektor einsetzen.
§ 16 Schlussbestimmung
Die Ordnung trat nach Beschlussfassung durch das Präsidium der Universität Hamburg zum 05.12.2016 in Kraft. Die zweite Neufassung der Ordnung tritt nach Beschlussfassung durch das Präsidium der Universität Hamburg zum 19.06.2017 in Kraft.